Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 161

§ 161 – Fehlmengen bei Bestandsaufnahmen

Ergeben sich bei einer vorgeschriebenen oder amtlich durchgeführten Bestandsaufnahme Fehlmengen an verbrauchsteuerpflichtigen Waren, so wird vermutet, dass hinsichtlich der Fehlmengen eine Verbrauchsteuer entstanden oder eine bedingt entstandene Verbrauchsteuer unbedingt geworden ist, soweit nicht glaubhaft gemacht wird, dass die Fehlmengen auf Umstände zurückzuführen sind, die eine Steuer nicht begründen oder eine bedingte Steuer nicht unbedingt werden lassen. Die Steuer gilt im Zweifel im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme als entstanden oder unbedingt geworden.

Kurz erklärt

  • Bei einer Bestandsaufnahme von verbrauchsteuerpflichtigen Waren können Fehlmengen festgestellt werden.
  • Es wird vermutet, dass für diese Fehlmengen eine Verbrauchsteuer entstanden ist.
  • Diese Vermutung gilt auch, wenn die Steuer ursprünglich nur bedingt war.
  • Um diese Vermutung zu widerlegen, muss glaubhaft nachgewiesen werden, dass die Fehlmengen auf steuerfreie Umstände zurückzuführen sind.
  • Die Steuer wird im Zweifelsfall zum Zeitpunkt der Bestandsaufnahme als entstanden betrachtet.